Satzung des Fördervereins Salzfurtkapelle/Wadendorf
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- (1) Der Verein führt den Namen
„Förderverein Salzfurtkapelle/Wadendorf“.
Nach Eintragung beim Amtsgericht Stendal, soll der Verein den Namen:„Förderverein Salzfurtkapelle/Wadendorf e.V.“ tragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 06780 Zörbig Ortsteil Salzfurtkapelle.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege und der
Kultur durch:
- a) die Aufarbeitung der regionalen Geschichte und die Förderung des Heimatgedankens der Gemeinde Salzfurtkapelle/Wadendorf,
- b) die Förderung und Erhaltung des kulturellen, sozialen und politischen Lebens in der Gemeinde Salzfurtkapelle/Wadendorf.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- a) die Förderung der Verbundenheit der Einwohner/innen mit Salzfurtkapelle/ Wadendorf, durch aktive Geschichtsaufarbeitung und Chronisierung vergangener und aktueller Ereignisse,
- b) die Förderung und Erhaltung von Landschafts- und Kulturdenkmälern;
- c) die Unterstützung und die Förderung von Kindern, Jugendlichen und Senioren/Innen im künstlerisch, kulturellen Leben,
- d) die Unterstützung anderer steuerbegünstigter Vereine aus Salzfurtkapelle/Wadendorf bei Erhalt und Fortbestehen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Feuerwehrverein Salzfurtkapelle e.V., den Salzfurter Faschingsclub e.V., den FSV Salzfurtkapelle e.V. , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
- 3. Mitgliedschaft
(1) Vollmitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Fördermitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, jede juristische Person oder Personengesellschaft werden.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung des Antrages ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller die Berufung einer Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Entscheidung bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Vollmitglieder der Mitglieder- versammlung.
(5) Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung einzelne Personen, welche besondere Leistungen für den Verein erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod der natürlichen Person bzw. durch Auflösung der juristischen Person oder Personengesellschaft.
(7) Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigtem Mitglied des Vorstandes mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen.
(8) Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und hat die Entscheidung dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung einer Mitgliederversammlung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung zu, die dann endgültig entscheidet.
- 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge befindet die Mitgliederversammlung im letzten Quartal des Vorjahres. Beiträge sind unaufgefordert, jeweils bis zum 01. März des laufenden Jahres an den Schatzmeister zu entrichten oder auf das Vereinskonto zu überweisen.
(2) Fördermitglieder entscheiden selbstständig über die Höhe ihrer Beiträge oder materiellen Zuwendungen. Die Beiträge dürfen nicht unter denen der Mitgliedern liegen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
(4) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge und Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(5) Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Ein Anspruch auf Teilrückzahlung bei Austritt, Ausschluss oder Tod besteht nicht.
- 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- 7 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied eine Stimme. Fördermitglieder besitzen nur eine beratende Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich ermächtigt werden. Die schriftliche Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
- b) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- d) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Nichtaufnahmebeschlusses oder Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
- e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- f) Entlastung des Vorstandes,
- g) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- h) Wahl eines Revisors.
- 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (Jahreshautversammlung) findest mindestens einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen sollten möglichst einmal im Quartal stattfinden.
(2) Die jährliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zusätzliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder über elektronische Medien einberufen. Der Vorstand muss sicherstellen, dass jedes Vollmitglied und jedes Fördermitglied eine Information erhält.
(3) Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung am Versammlungsbeginn beantragen. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Eine außerordentlich Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn 1/3 der Vollmitglieder diese fordert.
- 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übergeben werden.
(2) Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen. Stimmberechtigt ist jedes Vollmitglied.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegeben gültigen Stimmen; zur Auflösung des Vereins von 90% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Vorstandswahlen bedürfen einer geheimen Abstimmung. Je zu wählender Person des Vorstandes hat jedes Mitglied eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat und dann die Anzahl der erhaltenen gültigen Stimmen. Bei Nichterreichen der Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen muss ein weiterer Wahlgang durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.
- 10 Schriftführung/ Protokollierung
(1) Zur Schriftführung kann jedes Vollmitglied eingesetzt werden. Das Protokoll istnach Erstellung vom Schriftführer/in und einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
(2) Jede Mitgliederversammlung muss protokolliert werden. Dieses Protokoll ist für fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Bei Abstimmungen ist der Abstimmungsgrund und das Abstimmungsergebnis im Protokoll festzuhalten.
(4) Wahlen bedürfen eines separaten Wahlprotokolls, welches durch die Wahlkommission zu erstellen und zu unterschreiben ist.
- 11 Der Vorstand und Amtszeit
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen, dem/ der Vorsitzenden, dem/ der ersten Stellvertreter/in und dem/ der zweiten Stellvertreter/in. Die Funktion des Schatzmeisters wird durch eine Person des Vorstandes wahrgenommen.
(2) Der Verein wird durch mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500€ die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(3) Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand wird in Gesamtheit gewählt. Die Position im Vorstand obliegt den gewählten Mitgliedern.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt des Vorstandes aus, ist durch die Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu wählen. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die übertragenen Aufgaben nicht entsprechen oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern bedarf einer zwei Drittel Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
(5) Weiterhin kann ein erweiterter Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt werden , welcher sich aus dem/ der Schriftführer/in und dem/ der Revisor/in zusammensetzt. Weitere Personen können durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung hinzu gewählt werden. Die Dauer der Amtszeit folgt der Amtszeit des amtierenden Vorstandes. Der erweiterte Vorstand unterliegt ebenfalls §11Abs. 4.
(6) Vorstandsmitglieder können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung für ihr Amt eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
- 12 Zuständigkeit des Vorstandes und erweiterten Vorstandes
(1) Der gesamte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
(2) Der gesamte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des gesamten Vorstandes anwesend sind. Bei Beschlüssen reicht die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei Abwesenheit des Vorsitzenden, die des ersten Stellvertreters.
(3) Der gesamte Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Dies beinhaltet auch die Offenlegung der finanziellen Bewegungen.
(4) Der gesamte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderem Organ des Vereins übertragen sind.
- 13 Kassenführung
(1) Der Vorstand verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins, führt das Kassenbuch und tätigt Auszahlungen.
(2) Auszahlungen sind nur auf Anweisung des/ der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden durchzuführen.
(3) Die ordnungsgemäße Kassenführung ist jährlich durch den/ die Revisor/in im 1. Quartal für das zurückliegende Kalenderjahr zu überprüfen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Weiterhin ist eine Überprüfung der Kassenführung vor den Vorstandswahlen durchzuführen, um eine Entlastung des alten Vorstandes zu ermöglichen.
- 14 Salvatorische Klausel
- Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wirddadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll tritt vielmehr eine rechtlich zulässige oder wirksame, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken in dieser Satzung.
Salzfurtkapelle, 22.08.2016